München

Ein Autokauf ist meist eine kostspielige Angelegenheit. Um das Fahrgefühl zu testen und eventuelle Schäden festzustellen, empfiehlt sich daher eine Probefahrt: Unglücklich nur, wenn dabei ein Unfall passiert!

Haftungsumfang hängt vom Verkäufer ab:

Auf Hochglanz poliert, aufgeräumt, riecht wie neu und die Eckdaten klingen ebenfalls überzeugend: „Wer ein Auto kaufen möchte, sollte sich nicht nur auf das Erscheinungsbild und die Angaben des Verkäufers verlassen“, weiß Michaela Rassat. „Neben einem gründlichen Check des Fahrzeugs hilft auch eine Probefahrt dabei, eventuelle Schäden zu erkennen. Außerdem sollten Fahrer immer testen, ob das Auto auch zu ihnen passt.“ Leider kommt es während Probefahrten immer mal wieder zu einem Unfall. Die Haftung ist dann davon abhängig, ob der Verkäufer ein Händler oder eine Privatperson ist.

 

Die Probefahrt beim Autohändler

Um bei einem Schadenfall Streitigkeiten zu vermeiden, verlangen viele Autohändler von Kaufinteressenten, eine sogenannte Probefahrtvereinbarung zu unterschreiben. Sie enthält Regelungen zu Versicherungsschutz und Selbstbeteiligungen, die Fahrzeugdaten sowie die Daten des Fahrers. Autohändler statten die zum Verkauf stehenden Fahrzeuge in der Regel für die Probefahrt mit einem roten Händlerkennzeichen aus. Das Fahrzeug ist damit über den Händler haftpflichtversichert, obwohl es nicht zugelassen ist. Darüber hinaus besteht gerade bei größeren Händlern häufig Vollkaskoschutz. Wichtig für den Probefahrer: Wird nichts weiter vereinbart, gilt eine sogenannte stillschweigende Haftungsfreistellung zu seinen Gunsten. „Verursacht der Probefahrer dann durch leichte Fahrlässigkeit einen Schaden, haftet er nicht dafür. Typisch für Probefahrten sind etwa Bedienfehler oder Fehleinschätzung der Fahrzeugabmessungen“, erklärt Rassat. Der Händler hat jedoch auch die Möglichkeit, die stillschweigende Haftungsfreistellung aufzuheben. „Dazu muss er den Interessenten aktiv darauf hinweisen, dass kein Kaskoschutz greift oder im Falle eines Schadens eine Selbstbeteiligung fällig wird”, so die Juristin. Hier kann leicht Streit darüber entstehen, wer was wann, zu wem gesagt hat. Rassat rät daher, vor Beginn der Probefahrt abzuklären, wer für einen Schaden haftet und ob eine Vollkaskoversicherung besteht.

 

Probefahrt bei Privatverkäufern

Etwas anders sieht es aus, wenn bei einem Privatverkäufer eine Probefahrt stattfindet. Hier gibt es keine stillschweigende Haftungsfreistellung. Umso wichtiger ist daher die Probefahrtvereinbarung zwischen Kaufinteressent und Verkäufer. Vorgefertigte Musterverträge für Privatpersonen gibt es beispielsweise im Internet. „In der darin enthaltenen Haftungsvereinbarung erklärt sich der Probefahrer unter anderem damit einverstanden, selbst verschuldete Schäden am Fahrzeug zu übernehmen“, weiß die D.A.S. Expertin. „Hat das Fahrzeug Vollkaskoschutz, beschränkt sich das Risiko in der Regel auf die Selbstbeteiligung und auf den steigenden Versicherungsbeitrag.“ Allerdings kommt es hier auf den Vertrag an: In manchen Vollkasko-Verträgen sind nur Unfälle abgedeckt, die ein bestimmter Fahrer verursacht – oder der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Fahrer über 21 Jahren. Auch ein Ausschluss von Probefahrt-Schäden kann im Vertrag stehen.

 

Grobe Fahrlässigkeit und Verkehrsverstöße

Egal ob es sich um eine Probefahrt bei einem Händler oder einem Privatverkäufer handelt: Kaufinteressenten, die einen Schaden beispielsweise durch stark überhöhte Geschwindigkeit grob fahrlässig verursachen, müssen damit rechnen, dass der Versicherungsschutz nicht greift. „In solchen Fällen bleibt der Probefahrer schlimmstenfalls auf allen Kosten sitzen“, so die Juristin. „Auch sonstige Verkehrsverstöße, wie beispielsweise das Überfahren einer roten Ampel, gehen auf das Konto des Fahrers.“ Privatverkäufern rät sie, zur Sicherheit in der Haftungsvereinbarung festzulegen, dass sie von allen Ansprüchen freigestellt sind, falls Probefahrer gegen Verkehrsregeln verstoßen. Wichtig ist es außerdem, sich Personalausweis und Führerschein zeigen zu lassen und vom Probefahrer ein Pfand zu verlangen, bevor er sich auf den Weg macht.

Denn: Der ein oder andere hatte vielleicht vor, nicht wiederzukommen.

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