Berlin

Räumpflicht im Winter gilt für Mieter und Vermieter

Der Winter hat Deutschland in diesen Tagen fest im Griff: Und dort, wo die kalte Jahreszeit Schnee und Eis mit sich bringt, sind Hauseigentümer und Mieter gefordert. Denn es gehört zu deren Pflichten, die Gehwege vor Haus und Wohnung von Schnee und Eis zu befreien.

Martin Oetzmann, Bund der Versicherten (BdV): „Befindet man sich jedoch bei der Arbeit, kann daher der Schneeräumpflicht nicht nachkommen und jemand kommt vor dem Haus zu Fall, tritt die Haftpflichtversicherung ein.“ Sie reguliert etwaige Schadensersatzansprüche des Geschädigten. Besteht kein Schutz durch eine Privathaftpflichtversicherung, muss der Schadensverursacher ohne eine Obergrenze mit seinem gesamten auch zukünftigen Vermögen haften. Darum gilt auch unabhängig von Wind und Wetter: Eine Haftpflichtversicherung sollte jeder haben.

Alle Eigentümer sind für das Schneeräumen vor ihrem Haus verantwortlich. Hat der Hausbesitzer sein Eigentum vermietet, überträgt er die Pflichten meist auf seine Mieter. Was viele jedoch nicht wissen: Stürzt jemand auf nicht geräumten Wegen, haftet der Mieter für entstandene Schäden. „Gut, wenn man in solch einem Fall eine Haftpflichtversicherung hat. Denn der Geschädigte kann Schadensersatz verlangen, beispielsweise für eine kaputte Hose, oder er erhält Schmerzensgeld und im schlimmsten Fall sogar eine lebenslange Rente“, erläutert Oetzmann.
Hauseigentümer, die vermieten, sind gut beraten, eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung abschließen. Wer sein Eigenheim hingegen selbst bewohnt, für den ist eine Privathaftpflichtversicherung ausreichend. Auch Mietern ist eine Privathaftpflichtversicherung dringend zu empfehlen.
Die Haftpflichtversicherung hat einen weiteren Vorteil: Lehnt die Gesellschaft die Zahlung von Schadensersatz ab, kann der Versicherte davon ausgehen, dass ein Anspruch gegen ihn nicht besteht. Oetzmann: „Pocht der der Geschädigte trotzdem auf sein Geld, wird der Versicherer diese unberechtigte Forderung notfalls sogar vor Gericht abwehren – wie eine Rechtsschutzversicherung.“

Hauseigentümer sollten, wenn es ihnen möglich ist, neben der Wohngebäudeversicherung auch noch eine Elementarschadenversicherung abschließen. Damit sind auch Schadensfälle durch „Schneedruck“ versichert. Das ist von besonderer Bedeutung, wenn durch Schnee- oder Eismassen das Dach eines Hauses eingedrückt wurde.
Bund der Versicherten e. V., D-24547 Henstedt-Ulzburg, www.bundderversicherten.de
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