Hannover

Autofahrer wollen mithilfe von Dashcams ihre Unschuld bei Verkehrsunfällen beweisen

Spielerei oder nützliche Beweismittel: Dashcams werden in Deutschland immer häufiger zur Dokumentation des Fahrtverlaufs eingesetzt. Während die Verwendung der Kameras in einigen europäischen Ländern verboten ist, ist der Einsatz in Deutschland nicht ausdrücklich untersagt. Der ADAC geht davon aus, dass deutschlandweit mittlerweile mehrere Millionen Geräte im Einsatz sind. Was ist Sinn und Zweck dieser Kameras? Dürfen die mit einer Dashcam aufgezeichneten Videos als Beweismittel verwendet werden? Und wie sieht es mit dem Datenschutz aus?

Dazu sagt der ADAC-Jurist Dr. Markus Schäpe aus München:

Dokumentation von Unfällen ist Hauptmotivation

Dashcams (engl. „dash“ = Armaturenbrett) sind kleine Kameras, die im Fahrzeuginneren montiert sind, um das unmittelbare Geschehen vor dem Fahrzeug aufzuzeichnen. Sie können – ähnlich wie ein Navigationsgerät – entweder auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe angebracht werden. „Dashcams gibt es schon seit mehreren Jahren. Aber gerade nach dem Meteoriteneneinschlag in Russland vor zwei Jahren, als im Internet viele Videos aus Dashcams veröffentlicht wurden, kam man auf die Idee, dass man sie ja eigentlich auch in Deutschland einsetzen könnte“, berichtet Schäpe: „Nicht etwa, um Meteoriteneinschläge zu dokumentieren, sondern um sich vielleicht selbst zu entlasten, falls es zu einem Unfall kommen sollte.“ Die Verwender haben unterschiedliche Motive. Viele erhoffen sich nicht nur eine Verbesserung der Beweisführung im Falle eines eigenen Unfalls, sondern möchten auch verkehrswidriges Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer zur Anzeige bringen. „Man zeichnet mit einer Dashcam automatisch alles auf, was vor dem Fahrzeug passiert. Die meisten Autofahrer, die ein solches Gerät einbauen, haben Sorge, dass sie im Falle eines Unfalls nicht nachweisen können, dass sie unschuldig sind. Es mag auch Verwender geben, die gerne eine besonders schöne Autofahrt für ihre persönlichen Zwecke dokumentieren wollen. Das ist aber eher selten der Fall“, erklärt ADAC Jurist Dr. Markus Schäpe

Dashcams als Beweismittel im Prozess

Zunächst einmal spricht nichts dagegen, dass Dashcam-Aufzeichnungen von Privatpersonen als Beweismittel in ein strafrechtliches Verfahren eingeführt werden oder wenn es um die zivilrechtliche Schadenregulierung geht. Grundsätzlich ist jedoch Vorsicht geboten, da die Aufzeichnungen auch als Beweismittel gegen den Fahrer verwendet werden können. „Letztes Jahr gab es beim Amtsgericht München einen Fall, bei dem ein Fahrradfahrer mit den Aufnahmen seiner Dashcam beweisen wollte, dass er unschuldig am Unfall ist. Doch man konnte im Gegenteil auf dem Video erkennen, dass der Radfahrer selbst Schuld am Unfall hatte“, berichtet Schäpe. Damit sei bislang zum ersten und einzigen Mal die Frage von einem Gericht behandelt worden, ob eine solche Videoaufzeichnung ein geeignetes Beweismittel erlaubt oder von vornherein verboten ist. Das Amtsgericht München kam zu der Überzeugung, dass die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. „Wenn jemand sonst keine Möglichkeit hat, den Unfallhergang zu belegen, dann kann er das also auch mit einer solchen Videoaufzeichnung machen“, so der ADAC-Jurist. Die andere Frage ist, ob die Polizei solche Aufnahmen für ein Bußgeld- oder Strafverfahren heranziehen kann. „Wird ein Autofahrer bei einem Verkehrsverstoß beobachtet und von der Polizei angehalten, dann kann sich die montierte Dashcam rächen: Denn alle vorhandenen Beweismittel, die das Begehen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit unmittelbar belegen, können von der Polizei herangezogen werden. Das ist ähnlich wie das EU-Kontrollgerät für Lkw-Fahrer, das eigentlich nur die Ruhezeiten belegen soll, aber genauso für Tempokontrollen genutzt werden darf“, meint Schäpe.

Baustelle Datenschutz

Offiziell verbieten die obersten Datenschutz-Aufsichtsbehörden den Einsatz von Dashcams – es sei denn, die gemachten Aufnahmen werden ausschließlich für persönliche oder familiäre Zwecke verwendet. Kritisch wird es, sobald das amtliche Kennzeichen eines anderen Verkehrsteilnehmers gefilmt und gespeichert wird, ohne dass dieser davon Kenntnis hat und zustimmt. Wer seine Aufzeichnungen etwa im Internet veröffentlicht, ohne Personen und Autokennzeichen unkenntlich zu machen, verstößt ohne Zustimmung der Beteiligten in jedem Fall gegen deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung. „Nach Ansicht der Datenschutz-Behörden ist der Wunsch nach der Sicherung von Beweisen eines befürchteten Unfalls kein berechtigtes Interesse des Dashcam-Besitzers. Denn dass es überhaupt jemals zu einem Unfall mit diesem Fahrzeug kommt, soll viel zu unbestimmt sein. Ob das so stimmt, ist gerichtlich noch nicht entschieden“, betont der ADAC Jurist.

In Österreich verboten

In Deutschland ist die Verwendung von Dashcams zwar datenschutzrechtlich umstritten, jedoch nicht prinzipiell verboten. „Der Gesetzgeber hat sich mit dieser Frage nicht ausdrücklich beschäftigt, anders als beispielsweise in Österreich, da gibt es ein explizites Benutzungsverbot“, weiß Schäpe. Auch in anderen europäischen Ländern ist die Verwendung untersagt – darunter Belgien, Luxemburg und Portugal. Ausdrücklich zulässig sind Dashcams in den Niederlanden, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Spanien, Italien, Malta, Norwegen, Serbien und Bosnien-Herzegowina. Problematisch – aufgrund von Datenschutzbestimmungen – ist der Einsatz von Dashcams in der Schweiz sowie in Schweden.

Quelle: Polizei Dein Partner, www.polizei-dein-partner.de

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